Pflegeversicherung
Wichtige Neuerungen zur Pflegeversicherung!
Lesen Sie jetzt das Wichtigste im Überblick.
Antrag - Preisvergleichsliste - Pflegestufe
Auf Antrag und bei erfüllter Vorversicherungszeit erhalten Versicherte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit der vorgeschriebenen Prüfung beauftragen wir den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung . Anschließend teilen wir Ihnen mit, in welchem Umfang dem Antrag entsprochen werden kann (Leistungsbescheid, ggf. mit Preisvergleichsliste, wenn häusliche, teil- oder vollstationäre Pflege bewilligt wird).
Pflegebedürftige werden dabei einer der drei folgenden Pflegestufen zugeordnet:
- Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige
- Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige
- Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige
Pflege-Sachleistung oder Geldleistung
Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze "professioneller" Pflegedienste, die von der Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen direkt bezahlt werden) oder eine Geldleistung ("Pflegegeld", das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftige können auch die sog. Kombinationsleistung wählen, d.h. die Sachleistungen und die Geldleistungen jeweils anteilig beanspruchen.
Pflege-Sachleistungen (mtl.)
Pflegestufe IPflegeeinsätze bis zu einem Grenzwert von 450 Euro
oder Geldleistungen 235 Euro
Pflege-Sachleistungen (mtl.)
Pflegestufe IIPflegeeinsätze bis zu einem Grenzwert von 1.100 Euro
oder Geldleistungen 440 Euro
Pflege-Sachleistungen (mtl.)
Pflegestufe IIIPflegeeinsätze bis zu einem Grenzwert von 1.550 Euro (in besonders schweren Fällen auch bis zu 1.918 Euro)
oder Geldleistungen 700 Euro
In regelmäßigen Abständen müssen Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, Pflegeeinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst ihrer Wahl abrufen. In der Pflegestufe I und II einmal halbjährlich, in der Pflegestufe III einmal vierteljährlich.
Pflegegeld wird weitergezahlt
- für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung
- bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr
Poolen von Leistungen
Es können Ansprüche mehrerer Leistungsberechtigter auf grundpflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Versorgung gebündelt werden und gemeinsam in Anspruch genommen werden. Dies kann mehr Zeit und mehr Zuwendung bringen.Pflegehilfsmittel
Soweit nicht ein anderer Leistungsträger die Hilfsmittel zur Verfügung stellt, können Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse gestellt werden. Technische Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt.Von der Pflegekasse bezuschusst werden eventuell erforderliche Veränderungen in der Wohnung.
Verhinderung der Pflegeperson
Im Fall, dass eine Pflegeperson an der häuslichen Pflege gehindert ist, übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, vorausgesetzt der Pflegebedürftige wurde vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Hierfür dürfen die Aufwendungen im Einzelfall 1550 Euro nicht überschreiten. Erfolgt die Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen wir vermuten, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeführt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Eine Erhöhung bis zu 1550 Euro ist in Ausnahmefällen möglich, wenn entsprechend hohe Aufwendungen der Pflegeperson z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten nachgewiesen werden.Teilstationäre Pflege
Die teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung übernimmt die Pflegekasse in Höhe von monatlich- für Pflegestufe I bis zu 450 Euro
- für Pflegestufe II bis zu 1.100 Euro
- für Pflegestufe III bis zu 1.550 Euro
Kurzzeitpflege
Erfolgt die häusliche Pflege direkt im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen (z.B. bei einer kurzfristigen Verschlimmerung des Zustandes oder in einer familiären Ausnahmesituation) zeitweilig nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang, so besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dieser Anspruch ist begrenzt auf vier Wochen im Kalenderjahr und auf Kosten in Höhe von 1550 Euro.Vollstationäre Pflege
Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.Dabei tragen wir monatliche Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und soziale Betreuung in Höhe von
- für Pflegestufe I 1.023 Euro
- für Pflegestufe II 1.279 Euro
- für Pflegestufe III 1.550 Euro
- für Härtefälle 1.918 Euro
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige oder auch Versicherte ohne eine Pflegestufe mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (z.B. wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen) können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse informiert gerne über alle Einzelheiten.Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen
Nach der entsprechenden Antragstellung sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.Je nach Umfang der Pflegetätigkeit entrichtet die Pflegekasse für die Pflegepersonen Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen auch über die Alterssicherung hinaus in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen.
Für Pflegepersonen, deren Wunsch es ist, nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückzukehren, trägt die Bundesanstalt für Arbeit die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen und zahlt ggf. Unterhaltsgeld.
Voraussetzung für diese Leistung ist:
- dass die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird
- dass die häusliche Pflege wenigstens wöchentlich 14 Stunden in Anspruch nimmt
- dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
Leistungsdynamisierung
Erstmals im Jahr 2015 und dann alle 3 Jahre wird eine Dynamisierung der Leistungen geprüft, sie können an die Preisentwicklung angepasst werden.Pflegeurlaub
Zur Organisation der Pflege eines unerwarteten Pflegefalles können sich Beschäftige und Nahe Angehörige für 10 Tage unbezahlt von der Beschäftigung freistellen lassen. Während dieser Zeit sind sie durchgehend sozialversichert.Nahe Angehörige sind:
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
3. Kinder, Adoptiv - oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel
Pflegezeit für Angehörige
Zur Pflege eines nahen Angehörigen können sich Beschäftige und nahe Angehörige für max. 6 Monate ganz oder teilweise bei Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten unbezahlt freistellen lassen.Es gibt besondere Regelungen bei der Sozialversicherungspflicht während dieser Zeit.
Wenn Sie Fragen haben, informiert Sie die Pflegekasse der BKK firmus gerne über die Einzelheiten.






